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Blick nach Nordosten über Hofsgrund (Bodenmattenhof rechts) ins neblige Dreisamtal am 24.10.2008
Blick nach Nordosten über Hofsgrund (Bodenmattenhof rechts) ins neblige Dreisamtal am 24.10.2008

Alkohol und Nikotin sind gefährlicher als LSD, Ecstasy oder Cannabis

Der Drogenbeauftragte der britischen Regierung kritisiert die "künstliche" Aufteilung von erlaubten und verbotenen Drogen

Der Drogenbeauftragte der britischen Regierung, Professor David Nutt, kritisiert die im letzten Jahr von der damaligen Innenministerin Jacqui Smith getroffene Entscheidung, Cannabis nach dem Drogenmissbrauchsgesetz von 1971 in die Drogenklasse B einzuordnen. Damit gilt die Droge als gefährlich und wird strafrechtlich ähnlich behandelt wie der illegale Besitz von Amphetaminen oder Ritalin (bis zu 5 Jahre Gefängnis) oder der Handeln mit diesen Stoffen (bis zu 14 Jahren). Nutt ist der Meinung, dass Cannabis ebenso wie Ecstasy oder LSD weniger gefährlich seien wie Alkohol und Zigaretten. Ecstasy und LSD sind in der Drogenklasse A. Hier werden auch Heroin, Kokain, Crack, halluzinogene Pilze, Metylamphetamin und Amphetamine eingeordnet, die gespritzt werden. Für den Handel ist die Höchststrafe lebenslänglich Gefängnis.
Nutt sagt ..., dass es nicht wirklich nachvollziehbar ist, warum die einen Drogen verboten sind und andere, sehr gefährliche Drogen wie Alkohol oder Zigaretten nicht unter das Drogengesetz fallen, sondern nur wie Lebensmittel und mit einer Altersgrenze reguliert würden. Kaffee sei eine der am weitesten verbreiteten Drogen. Khat werde auch in Großbritannien von Migranten gekaut. Sowohl Kaffee als auch Khat könnten weitgehend unreguliert vertrieben werden. Die Unterscheidung etwa zwischen Alkohol oder Nikotin von anderen Drogen, die verboten sind, sei "künstlich".....
Man müsse alle Drogen nach ihrer Gefährlichkeit einstufen. Dann käme Alkohol an fünfter Stelle nach Kokain, Heroin, Barbituraten und Methadon und müsste in die B-Klasse eingestuft werden. Tabak käme an neunter Stelle – auch in Klasse B - nach Ketaminen, Benzodiazepine und Amphetaminen. Cannabis bliebe in C an 11. Stelle, vor LSD und Ecstasy. Man müsse offen darüber diskutieren, meint Nutt, welchen Zweck Drogengesetze haben sollen und ob die bestehenden ihrem Zweck dienen. Man müsse auch davon ausgehen, dass junge Menschen mit Drogen und anderen potenziell gefährlichen Aktivitäten experimentieren und sich überlegen, was man in geeigneter Weise tun kann, um sie in diesem Alter vor Schaden zu bewahren. Ihnen Angst zu machen, damit sie diese nicht ausprobieren, sei vermutlich falsch
Alles von Florian Rötzer vom 2.110.209 bitte lesen auf www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31413/1.html

Classification under the Act
Class A drugs
Include: Ecstasy, LSD, heroin, cocaine, crack, magic mushrooms (whether prepared or fresh), methylamphetamine (crystal meth), other amphetamines if prepared for injection
Penalties for possession: Up to seven years in prison or an unlimited fine. Or both
Penalties for dealing: Up to life in prison or an unlimited fine. Or both

Class B drugs
Include: Cannabis, Amphetamines, Methylphenidate (Ritalin), Pholcodine
Penalties for possession: Up to five years in prison or an unlimited fine. Or both
Penalties for dealing: Up to 14 years in prison or an unlimited fine. Or both

Class C drugs
Include: Tranquilisers, some painkillers, GHB (Gamma hydroxybutyrate), ketamine
Penalties for possession: Up to two years in prison or an unlimited fine. Or both
Penalties for dealing: Up to 14 years in prison or an unlimited fine. Or both
Quelle: http://drugs.homeoffice.gov.uk/drugs-laws/misuse-of-drugs-act/

 

Liquid Ecstasy ins Getränk schütten - Vergewaltigung

Aber nicht nur in der KTS besteht in Freiburg die Gefahr, Liquid Ecstasy ins Getränk geschüttet zu bekommen (die BZ berichtete). "Eigentlich sind es eher die Diskotheken im Innenstadtbereich, in denen so etwas passiert", meint Simone Thomas von der Beratungsstelle für vergewaltigte Frauen, Frauenhorizonte. In zwei Diskotheken, die der Badischen Zeitung namentlich bekannt sind, gab es mehrere Fälle von Vergewaltigungen, bei denen den Frauen wahrscheinlich vorher Liquid Ecstasy ins Glas gekippt wurde. Das nachzuweisen ist allerdings schwer, da sich der Wirkstoff GHB höchstens 24 Stunden im Körper nachweisen lässt. "2008 hatten wir neun Klientinnen, die während eines unerklärlichen Blackouts vergewaltigt wurden. Bei einer konnte GHB nachgewiesen werden", sagt Simone Thomas. Dieses Jahr gebe es noch mehr Fälle, Zahlen habe sie aber noch nicht.
Alles von Friederike Reussner vom 22.10.2009 bitte lesen auf
http://www.badische-zeitung.de/freiburg/aerger-um-eine-partydroge

 

Forscher der Uni Freiburg finden Hauptwirkstoff von Spice

Forscher der Uniklinik Freiburg haben in der Modedroge Spice einen bisher nicht bekannten Wirkstoff gefunden. "CP-47,497" fiel bei anderen Studien bisher durchs Raster – ist aber aggressiver als alles bisher gefundene. Nach Aussage der Freiburger Forscher ist es gelungen, den Hauptwirkstoff der Modedroge Spice zu identifizieren. Spice, bisher als Kräutermischung oder Räucherwerk verkauft, enthalte eine leicht veränderte Form des synthetischen Cannabinoids "CP-47,497". In seiner Struktur ähnele es dem Hauptwirkstoff der Cannabispflanze, sagte Volker Auwärter am Montag in Freiburg auf Anfrage. Er leitet seit Oktober vergangenen Jahres ein Projekt am dortigen rechtsmedizinischen Institut zur Untersuchung der Modedroge.
Der entdeckte Wirkstoff sei sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit wie auch die Wirkdauer wesentlich aggressiver, als der im Dezember vom Frankfurter Pharmaunternehmen THC-Pharm in Spice gefundene Wirkstoff JWH-018. "Die Frankfurter Forscher hatten den von uns jetzt identifizierten Hauptwirkstoff in ihrer Studie offenbar als Aromakomponente von Spice missverstanden", sagte Auwärter. Spice soll nach dem Willen der Bundesregierung noch im Januar verboten werden.
Das Institut warnte gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt (BKA) "eindringlich" vor dem Konsum von Spice und vergleichbaren Produkten. Die Suchtgefahr sei groß. Außerdem könnten beim Rauchen von Spice krebserregende Stoffe entstehen. Für Konsumenten sei nicht erkennbar, ob den Kräutermischungen synthetische, hochwirksame Wirkstoffe zugesetzt wurden.
Die Forscher hatten den Wirkstoff "CP-47,497" mit Hilfe chemischer Untersuchungen an rund 30 Proben von Spice und ähnlichen Produkten identifiziert. Er sei in deutlich höheren Konzentrationen in der Modedroge zu finden als JWH-018. Manche Spice-Proben enthielten sogar überhaupt kein JWH-018.
20.1.2009

 

 

Modedroge Spice wird verboten

Die Modedroge «Spice» soll im Januar verboten werden. Das sagte die Bundes-Drogenbeauftragte Sabine Bätzing der Deutschen Presse-Agentur dpa in Berlin. Spice sei nicht "die harmlose Kräuterdroge", wie immer wieder unterstellt werde. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) werde die Eilverordnung zum Betäubungsmittelgesetz unterschreiben, so dass das Verbot voraussichtlich Mitte Januar umgesetzt sei. «Die Herstellung, der Handel und der Besitz sind dann verboten. Damit ist Spice aus dem Verkehr gezogen», sagte Bätzing. Spice - auf deutsch: Gewürz - wird bisher als Kräutermischung oder Räucherwerk verkauft. Die Modedroge birgt nach Ansicht der Drogenbeauftragten große Suchtgefahren für die Gesundheit. «Es hat sich bei mehreren Proben ein Cannabis (Haschisch)-ähnlicher Stoff bestätigt», sagte Bätzing. «Das hat Auswirkungen wie Cannabis, wobei die Wirkung bis zu vier Mal stärker sein kann. Man kann Halluzinationen bekommen und das Bewusstsein wird beeinflusst. Auch von unerwünschten Wirkungen auf Herz, Kreislauf und das Nervensystem bis zur Bewusstlosigkeit wurde berichtet. Es besteht, je nachdem wieviel man nimmt, auch die Gefahr der Abhängigkeit.» Dazu gebe es allerdings noch wenige Zahlen. Wer gegen das Verbot verstoße, müsse mit einer Geld- oder sogar Haftstrafe rechnen. Bätzing geht davon aus, dass das Interesse an der Modedroge nach Bekanntgabe des Verbots abnehmen wird. «Diese Kräutermischungen waren gerade deshalb so interessant, weil sie scheinbar legale Substanzen enthielten. Besonders die Cannabiskonsumenten sahen darin eine "legale Ausweichmöglichkeit". Wenn der Handel mit Spice illegal ist, wird das Angebot stark zurückgehen», erklärte sie in einer Mitteilung in Berlin.

Eine Studie im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main hatte ergeben, dass «Spice» eine künstlich hergestellte chemische Substanz aus der Arzneimittelforschung enthält. Das Frankfurter Pharmaunternehmen THC-Pharm hatte die Proben untersucht und das synthetische Cannabinoid JWH-018 gefunden, das in den USA entwickelt worden war. Die Substanz ist der Studie zufolge vier Mal stärker als der natürliche Cannabis- Wirkstoff THC und verursacht die Rauschwirkung. Spice wird in Tütchen meist für 20 bis 30 Euro verkauft, teils auch teurer. In Österreich ist die Droge bereits verboten. Die deutsche Drogenbeauftragte hatte ein Verbot seit mehreren Monaten geprüft. Die Länder sollen noch über die Eilentscheidung informiert werden. Bundestag und Bundesrat müssen dann innerhalb eines Jahres ein langfristiges Verbot auf den Weg bringen.
31.12.2008, www.rnz.de

 

Crystal: Bundesgerichtshof verschärft Strafen für die Partydroge

Angesichts der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über das hohe Suchtpotenzial und die Gefahren bei einem Missbrauch der Droge sei es notwendig, den bisherigen Wert für die sogenannte nicht geringe Menge auf etwa ein Sechstel herabzusetzen, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. (AZ: 2 StR 86/08, Urteil vom 3. Dezember 2008).

Das Urteil des Frankfurter Landgerichts gegen einen Drogendealer wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Nach Überzeugung der zweiten BGH-Strafkammer ist die auch als Ice oder Shabu bekannte Droge sehr viel gefährlicher als bisher angenommen. Sie ähnele dem aus Kokain hergestellten Crack, befand das Gericht. Der BGH hatte den Wert für die sogenannte nicht geringe Menge vor sieben Jahren bei 30 Gramm für Meth-Amphetamin-Base und 35 Gramm bei Meth-Amphetamin-Hydrochlorid festgelegt – in Anlehnung an die für Ecstasy geltende Grenze. Dieser Wert soll nun nach dem Willen der Bundesrichter auf 5 Gramm für Meth-Amphetamin- Base und auf 6,2 Gramm für Meth-Amphetamin-Hydrochlorid festgesetzt werden. In der Revisionsverhandlung gegen den Drogendealer ging es um den gesetzlich festgelegten Grenzwert der "nicht geringen Menge". Wird bei einem Angeklagten eine Chrystal-Menge über diesem Grenzwert gefunden, so muss er mit höheren Haftstrafen zwischen einem und 15 Jahren rechnen; auf den Umgang mit kleineren Rauschgiftmengen stehen maximal fünf Jahre oder nur eine Geldstrafe. Weltweit konsumieren 16 Millionen Menschen Crystal, davon zehn Millionen in Asien und vier Millionen in den USA. In Deutschland waren vergangenes Jahr unter den 10000 Amphetamin-Erstkonsumenten 570 Crystal-Schnupfer oder -Raucher.
10.12.2008, www.rnz.de

© by freiburg-schwarzwald.de, Update 05.04.10